Koordinierungsstelle KiTa-Verpflegung

Rund ums Recht im Verpflegungsbereich

Sicher durch den Dschungel der rechtlichen Vorgaben

Kinder, insbesondere unter 3-jährigen, gehören zu den besonders empfindlichen Gruppen, da ihr Immunsystem noch nicht vollständig ausgebildet ist. Dementsprechend ist beim Umgang mit Lebensmitteln und der Zubereitung von Speisen in der Kita höchste Sorgfalt geboten. Die europäische Verordnung über Lebensmittelhygiene fordert, dass Mitarbeitende, die mit Lebensmitteln umgehen, in Fragen der Lebensmittelhygiene regelmäßig unterwiesen und geschult werden.

Die Koordinierungsstelle Kita-Verpflegung schult Mitarbeitende aus Kitas sowohl hinsichtlich der Vorgaben der Lebensmittelhygiene-Verordnung als auch des Infektionsschutzgesetzes. Die Schulungen werden regelmäßig digital angeboten als auch auf Wunsch als Inhouse-Schulung in Präsenz oder digital. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

In Kooperation mit dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium sind drei Fact-Sheets entstanden, die hier zum Download bereitstehen:

Informationsblatt für Eltern: Tipps und Tricks zur Einhaltung der Lebensmittelhygiene bei Festen in der Kita

pdf Vorgehen bei Speisen die Eltern in die Kita bringen.pdf (690,2 KiB)

Informationsblatt für Kitas: Empfehlung für die Mitgabe von Mittagsverpflegung aus der Kita

pdf Vorgehen bei Mitnahme von Speisen aus der Kita.pdf (205,3 KiB)

Informationsblatt für Kitas: Tipps zum Umgang mit Speiseresten in der Kita

pdf Umgang mit Speiseresten in der Kita .pdf (482,1 KiB)

Die Kennzeichnung von Zusatzstoffen ist in der "Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe (Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung – LMZDV)" (Link zu externer PDF) geregelt.

Lebensmittelhersteller*innen müssen eingesetzte Zusatzstoffe auf den Packungen oder Behältnissen deutlich sichtbar, klar lesbar und unverwischbar anbringen. Bei vorverpackten Lebensmitteln gibt das Zutatenverzeichnis Auskunft über möglicherweise eingesetzte Zusatzstoffe. Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln („lose“) kann über Zusatzstoffe auf dem Speiseplan / der Speisekarte oder einem Aushang z. B. mit Nummern und einer Legende, auf Schildern oder auch digital auf Bildschirmen informiert werden.

Die "Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel" (Link zu externer PDF) schreibt eine Kennzeichnung von 14 verschiedenen Allergenen (externer Link) vor (siehe Anhang II in der PDF). Auf verpackten Lebensmitteln sind diese Allergene in der Zutatenliste kenntlich gemacht, z. B. durch Fettdruck, GROSSBUCHSTABEN oder andere Schrifttypen).

Die Verordnung gilt auch für unverpackte bzw. sogenannte „lose Speisen“. Das heißt, dass bei allen Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, die Tischgäste über die enthaltenen Allergene informiert werden müssen. Wird also z. B. in der Kita frisch gekochte oder vom Caterer gelieferte Mittagsverpflegung angeboten, müssen die Kinder bzw. deren Eltern über die darin enthaltenen Allergene informiert werden.

Die Art der Kennzeichnung bei losen Speisen wird in der Lebensmitteinformationsverordnung geregelt: Die Kennzeichnung erfolgt schriftlich, gut sichtbar, deutlich und gut lesbar auf dem Speiseplan, einer Kladde, einem Schild direkt am angebotenen Lebensmittel oder auch im Internet.

Nach § 2 Abs. 3 ist zur Erfüllung der Angabepflicht auch eine mündliche Auskunft ausreichend, sofern eine schriftliche Dokumentation vorliegt, die auf Nachfrage dem/der Verbraucher*in oder der zuständigen Kontrollbehörde vorgelegt werden kann und wenn an der Verkaufsstätte auf die mündliche Information und die Möglichkeit der Einsichtnahme in die schriftliche Dokumentation an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar hingewiesen wird. Eine rein mündliche Auskunft ohne schriftliche Dokumentation ist nicht zulässig! Für die Kennzeichnung der Allergene ist ein sorgfältiges Allergenmanagement seitens der Einrichtungen und der Caterer unumgänglich.